Montageversicherung für Photovoltaikanlagen
Für die Errichtung einer Photovoltaikanlage empfiehlt sich der Abschluss einer Montageversicherung, vor allem dann, wenn die Photovoltaikanlage im Photovoltaik Selbstbau errichtet werden soll. Jedoch nicht alle Anbieter von Montageversicherungen für Photovoltaikanlagen decken auch den Selbstbau ab, deshalb nachfragen und genaue Informatinonen vor Abschluss der Montageversicherung einholen. Montageversicherung gibt es bereits ab 60 Euro zzgl. Versicherungssteuer je Montageprojekt.
Die Kostenkalkulation erfolgt auf Basis der kWp-Leistung, der zu montierenden Photovoltaikanlage. Auch eine Selbstbeteiligung kann vereinbart werden. Selbstbeteiligung von 100,00 bis 500,00 EUR gestaffelt nach Anlagenleistung (kWp) werden und gelten je Schadenfall als üblich.
Den Versicherungsumfang der Montageversicherung, also die Grundlage des Versicherungsschutzes für eine Montageversicherung bilden die immer die allgemeine Montageversicherungs-Bedingungen, sowie die vereinbarten Klauseln zur Montageversicherung.
Was ist bei einer Montageversicherung für Photovoltaik versichert?
Versichert sind bei einer Montageversicherung alle Lieferungen und Leistungen für die Errichtung des Montageobjektes, also der Photovoltaikanlage bzw. Solaranlage und zugehörige Reserveteile, sobald diese erstmals innerhalb des Versicherungsortes abgeladen worden sind.
Welches sind die versicherten Gefahren und Schäden einer Montageversicherung?
Vom Versicherer wird Entschädigung geleistet für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und Verluste von versicherten Sachen in Bezug auf die zu montierende Photovoltaikanlage. Solche unvorhergesehen Schäden sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Unternehmen oder deren Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können. Im Falle grober Fahrlässigkeit kann dies jedoch anders sein.
Unter dieser Maßgabe gelten als versicherte Gefahren, Sachschäden z. B. durch
- Höhere Gewalt (Sturm, Schneelast, Überschwemmung, Erdbeben etc.)
- Diebstahl von Solarmodulen während der Montage oder Erprobungsphase
- Feuer (Brand, Blitzschlag, Explosion)
- Schwelen, Glimmen, Sengen und Glühen
- Montageunfälle
- Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit, Sabotage, Böswilligkeit u. Vandalismus
- Berechnungsfehler und Montagefehler
- Nagetierschäden
- Kurzschluss und Überspannung
- Schäden durch Wasser und Feuchtigkeit
- Hochwasser und Überschwemmung
- Konstruktions- und Materialfehler
- Erdbeben
Weiter gibt es Deckungserweiterungen, wie z.B.
- Luftfrachtkosten (zu §7 Nr. 3a AMoB 2008)
- Erd- und Bauarbeiten (zu §7 Nr. 3b AMoB 2008)
- Aufräumungskosten (zu §7 Nr. 3c AMoB 2008)
- Bergungskosten (zu §7 Nr. 3d AMoB 2008)
- Dekontaminationskosten für Erdreich
- Fremde Sachen
- Betriebsschäden an der Montageausrüstung
- Versicherte Montagedauer inkl. 1 Mon. Erprobung: 6 Monate
- Prozentualer Selbstbehalt bei Diebstahlschäden: je nach Versicherungsunternehmen für Solarversicherungen
- Inklusive Eigenleistungen (Abnahme meist durch Fachbetrieb erforderlich)
- Arbeitszuschläge und Eilfrachtzuschläg
- Innere Unruhe
- Streik u. Aussperrung
- Fremde Sachen
- Sachen im Gefahrenbereich
- Nachhaftung
- Sofortiger Reparaturbegin
Versicherungsschutz besteht innerhalb des Versicherungsortes. Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten räumlichen Bereiche. Mitversichert gelten Zwischenlagerplätze und Verbindungswege zum Versicherungsort. Soweit eine Transportversicherung vereinbart, besteht Versicherungsschutz auch auf den Transportwegen zwischen den im Versicherungsvertrag bezeichneten räumlich getrennten Bereichen.